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A. Allgemeines

§1
Beiträge, Beitragseinzug

Der am 15. Februar 1957 gegründete Verein trägt den Namen Sport- und Spielvereinigung Peesten e.V. (Kurzform: SSV Peesten e.V.)

  1. Er hat seinen Sitz in Kasendorf Ortsteil Peesten (Landkreis Kulmbach) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bayreuth eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung von Sportarten aller Art, besonders des Fußballspiels. Parteipolitische Interessen oder Bestrebungen sind dabei ausgeschlossen.
     
  2. Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Ausgaben sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins Verwendung finden.
     
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    • entsprechende Organisation eines geordneten Spielbetriebes
    • die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen
    • die Beteiligung an Spielgemeinschaften
    • die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
§3
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4
Verbandsmitgliedschaften
  1. Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
     
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.
     
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B. Mitgliedschaft

§5
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
     
  2. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dessen gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
     
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
     
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei der Ablehnung eines Bewerbers brauchen Gründe für die Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.
§6
Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf Personenkreise aus rassistischen, politischen oder religiösen Gründen ist unzulässig.
     
  2. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
    4. Jugendlichen
    5. Schülern
    6. den Ehrenvorsitzenden
      1. aktive Mitglieder sind die Vorstandschaft und diejenigen Mitglieder, die in den errichteten Abteilungen sportlich tätig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
         
      2. passive Mitglieder sind alle Vereinsangehörigen, die sich an sportlichen Veranstaltungen nicht aktiv oder nur ausnahmsweise beteiligen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
         
      3. Ehrenmitglieder können die Mitglieder werden, die sich um das Sportwesen und den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Sie bedarf aber der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
         
      4. Jugendliche sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
         
      5. Schüler sind die Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
         
      6. Die Ehrenvorsitzenden müssen mindestens 10 Jahre in der Vorstandschaft tätig gewesen sein. Sie werden aufgrund besonderer Verdienste von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • durch Tod
       
  2. Er muss durch die schriftliche Anzeige beim Vorstand erfolgen. Der Ausscheidende ist jedoch verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu entrichten.
     
  3. Der Austritt ist jederzeit möglich.
     
  4. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§8
Ausschluss von Mitgliedern
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann erfolgen, wenn dieser
    • In grober Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
    • Insbesondere gegen Interessen des Vereins verstößt.
    • Mit mehr als einer einjährigen Beitragsrate im Rückstand ist.
       
  2. Der Ausschluss wird von der Vorstandschaft beschlossen, der ihn, dem Mitglied binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen hat.
     
  3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu, die mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9
Beiträge, Beitragseinzug
  1. Die Mitglieder im Sinne des § 6 (mit Ausnahme des §6 Buchstabe c und f) sind zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags, der jährlich zu Beginn des Kalenderjahres erhoben wird, verpflichtet.
     
  2. Die Festsetzung in Höhe des Beitrags obliegt der Vorstandschaft. Sie bedarf einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wobei eine einfache Stimmenmehrheit genügt.
     
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung oder der Anschrift mitzuteilen.
     
  4. Der Beitrag wird bei Einzugsermächtigung durch den Verein zum Fälligkeitstermin eingezogen.
     
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstandene Bankgebühren durch das Mitglied zu begleichen.
     
  6. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstanden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
§10
Umlagen
  1. Zur Deckung der Tilgungs- und Zinsleistungen, die für den Bau der Sportanlagen aufgenommen werden, sowie zum Unterhalt der bestehenden baulichen Anlagen, können Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden.
     
  2. Die Festsetzung der Art und Höhe der Umlagen obliegt dem Ausschuss. Sie bedarf einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wobei einfache Stimmenmehrheit genügt.
§11
Mitgliederrechte (minderjährige-/r Vereinsmitglieder)
  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
     
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
     
  3. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§12
Sitz und Stimmen
  1. Alle aktiven und passiven Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
     
  2. Die Sonderstellung einzelner Mitglieder, auch in der Benutzung von Vereinseinrichtungen, ist unstatthaft. Sämtliche Vereinsmitglieder (§6) sind zum satzungsgemäßen Gebrauch der Sportanlagen befugt. Den Weisungen des jeweils zuständigen Abteilungsleiters ist jedoch Folge zu leisten.
§13
Ordnungsgewalt des Vereins
  1. Sämtliche Mitglieder (§6) sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und nach Kräften an der Förderung des Vereins mitzuwirken.
     
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
     
  3. Bei Nichteinhaltung kann der Vorstand eine Vereinsstrafe festsetzen oder nach § 8 einen Vereinsausschluss bewirken.

D. Organe des Vereins

§14
Vereinsorgane
  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der Gesamtvorstand
§15
Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern, Aufwendungsersatz
  1. Die Vereinstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
     
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
     
  3. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale) erhalten.
     
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden kann.
§16
Ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Alle weiteren Versammlungen sind ebenfalls nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.
     
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen.
     
  4. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform einberufen. Dabei ist die genaue Tagesordnung anzugeben.
     
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
     
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet und geschlossen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter, der wiederum den Protokollführer bestimmt.
     
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt die Neuwahl von Vorstand und Ausschuss, die Beschlussfassung über die Auflösung einzelner Abteilungen, die Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins sowie die Erledigung aller Angelegenheiten, die ihr durch diese Satzung, sowie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zugewiesen sind.
     
  8. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfach Stimmenmehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
    • Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.
       
  9. Wahlen erfolgen ausschließlich durch geheime Abstimmung. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Mitgliederversammlung jedoch auch Wahl und Zuruf beschließen.
     
  10. Zu Mitgliedern des Vorstandes sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder wählbar.
     
  11. Mitglieder des übrigen Ausschusses müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
     
  12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§17
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Schriftführers
    • Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
    • Entgegennahme der Kassenprüfberichte
    • Entlastung der Vorstandschaft
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereines
    • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§18
Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§19
Vorstand
  1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand bestehend aus:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Schriftführer
    • Kassier
    • Spielleiter
       
  2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Geschäftsführender Vorstand sind der 1. und 2. Vorsitzende im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Zur Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
     
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
     
  4. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
     
  5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich oder mündlich erklärt haben.
     
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
§20
Ausschuss
  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
     
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§21
Abteilungen
  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
     
  2. Für jede Abteilung wird für die Dauer von 2 Jahren ein Abteilungsleiter gewählt.
     
  3. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Ausschusses.

E. Vereinsjugend

§22
Vereinsjugend
  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
     
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet der Vorstand und der/die Abteilungsleiter.
     
  3. Vorstand und Abteilungsleiter entscheiden über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließende Mittel.

F. Sonstige Bestimmungen

§23
Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2. Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
     
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
     
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§24
Vereinsordnung
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
    • Beitragsordnung
    • Finanzordnung
    • Geschäftsordnung
§25
Haftung des Vereins
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den gesetzlichen Höchstbetrag der Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haftet für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
     
  2. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen der Einrichtung des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§26
Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
     
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
       
  3. Den Organen des Vereins und allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

G. Schlussbestimmungen des Vereins

§27
Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
     
  4. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Kasendorf, mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
     
  5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§28
Gültigkeit dieser Satzung
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen.
     
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
     
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Peesten, 18.01.2015
Alexander Dupke, 1.Vorsitzender